Haarstudio U3
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01/10/2024
Wir wünschen allen von Herzen besinnliche und schöne Weihnachtstage. Einen guten Rutsch ins neue Jahr… Bleibt gesund 🙏🏽
19/08/2021
Neue Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz -
Testpflicht für nicht vollständig Geimpfte (ab Inzidenz über 35)
Das Land Rheinland-Pfalz hat heute die 25. Corona-Bekämpfungsordnung veröffentlicht, welche ab dem 23. August 2021 in Kraft tritt.
Wichtigster Punkt in dieser neuen Landesverordnung ist die Testpflicht für nicht vollständig geimpfte, oder genesene Personen bei einem Friseurbesuch. Diese Testpflicht gilt bei einer örtlichen Inzidenz von über 35 in einem Landkreis bzw. kreisfreien Stadt. - Es gilt hierbei stets die Inzidenz, welche über das Landesuntersuchungsamt (LUA) veröffentlicht wird. - Die aktuelle Inzidenz gemäß LUA-Meldung können Sie hier ersehen: https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/infektionsschutz/meldedaten-coronavirus/
In Rheinland-Pfalz bleibt es dabei, dass im Rahmen dieser Testpflicht auch die Selbsttests, die vor Ort bei einem Friseur durchgeführt werden, erlaubt sind, und das negative Testergebnis dem Kunden auch über das offizielle Formular bescheinigt werden kann! (LINK ZUM FORMULAR: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/25_CoBeLVO_Anlage1.pdf).
Die Testpflicht gilt NICHT für Kinder bis einschließlich 14 Jahre oder Schülerinnen und Schülern oder geimpfte oder genesene Personen.
Generell gilt:
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an drei aufeinander folgenden Tagen, so treten die 3G Maßnahmen am übernächsten Tag in Kraft.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 an drei aufeinander folgenden Tagen, treten die 3G Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft.
Die Testpflicht für die Kunden beim Friseur hat KEINE Auswirkung auf eventuell noch nicht vollständig geimpfte MITARBEITER*INNEN in den Friseurbetrieben! Hier gilt weiterhin die Test-ANGEBOTSPFLICHT für 2 Tests pro Woche. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter zur ggfs. täglichen Testung existiert nicht!
Es bleibt neben den bekannten Abstands- & Hygieneregeln (siehe hierzu auch die aktuelle Version der Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft BGW: https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Corona/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseur-Beauty-Wellness_Download.pdf?__blob=publicationFile) weiterhin bei der Pflicht zur Kontaktdatenerfassung für alle Kunden, die den Friseur besuchen! Dies kann analog oder auch digital (z.B. Mithilfe der luca App) erfolgen.
Die vollständige Landesverordnung des Landes Rheinland-Pfalz finden Sie unterhttps://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/25_CoBeLVO.pdf zum Download als PDF-Datei. Diese Rechtsgrundlage sowie die Begründung zur Verordnung, der oftmals einige Auslegungsfragen zu entnehmen sind, finden sie in der aktuellen Fassung immer unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
04/05/2021
04/05/2021
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Corona im Kreis Altenkirchen: Neue Allgemeinverfügung lockert Einschränkungen 28 Neuinfektionen am Mittwoch, das Land meldet Inzidenz bei 128,1: Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz für den Kreis Altenkirchen seit dem 31. März konstant unter die 200er Marke gesunken ist, haben sich der Landkreis und das Gesundheitsministerium auf eine Rücknahme der per Allgemeinverfügung gelt...
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