Jimmy Ray's Barbershop

Jimmy Ray's Barbershop

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Classic hair- and beardstyle for men only. Oldschool since 1919. Barbershop der klassischen Art mit Einrichtung von 1950. Entspannte Atmosphäre, nette Menschen.

Musik aus der guten, alten Zeit, Kaffee, Whisky, coole Haarschnitte.

27/11/2022

Wir suchen ab sofort einen Friseur (m/w/d), der oder die Freude daran hat, bei lockerer und guter Arbeitsatmosphäre Kundinnen und Kunden die optimalen Haarschnitte zu gestalten und diese hinsichtlich neuer Trends rund um die Frisur zu beraten.

Dabei kennen Sie sich mit den aktuellen Haartrends aus, sind versiert im Färben der Haare und können sich hervorragend auf unterschiedliche Menschen und Geschmäcker einstellen. Eine typgerechte Beratung ist Ihre Spezialität und Sie schaffen es, Kund:innen rundum glücklich zu machen.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir für unseren Standort in Nürnberg eine/n Friseur (m/w/d)

Was erwartet Sie?
● Sie frisieren sowohl Männer als auch Frauen mit den unterschiedlichsten Haarlängen typgerecht
● Sie schneiden und färben Haare exzellent und professionell
● Sie beraten Ihre Kund:innen fach- und typgerecht zu neuen, stylischen
Frisurentrends und setzen ihre Wünsche so exakt wir möglich um
● Sie schreiben Abrechnungen und machen Termine aus
● Sie betreuen Ihre Kund:innen während des Aufenthalts im Friseursalon rundum, inklusive Getränke und einer angenehmen Konversation
Sie kümmern sich darum, dass es im Salon ordentlich ist und es an nichts fehlt

Was bieten wir Ihnen?
Interessante und eigenverantwortliche Aufgaben in einem erfolgreichen und wachsenden Unternehmen
Wir sind ein Familienbetrieb in dritter Generation und seit über 100 Jahren hier in Nürnberg erfolgreich
Eine eigene Produktserie
Spitzenprodukte namhafter Firmen
Ein toller Damenberech und ein international bekannter Barbershop (Jimmy Ray’s)
● Eine gründliche und individuelle Einarbeitung im Team
● Attraktive und leistungsgerechte Vergütung
● Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

Was sollten Sie mitbringen?
● Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Friseur und verfügen auf jeden Fall bereits über Arbeitserfahrung in dieser Branche
● Sie sind in der Lage, sowohl Männer als auch Frauen typgerecht zu frisieren
● Sie können gut mit Menschen umgehen und sind kundenorientiert
● Sie identifizieren sich mit dem Berufsbild des Friseurs und üben Ihren Beruf mit Leidenschaft aus
Sie bringen gute Stimmung in den Friseursalon, sind kommunikativ, sympathisch und bringen Menschen um Sie herum gerne zum Lachen

Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann freuen wir uns, Sie bald kennen zu lernen.

Melden Sie sich bitte bei uns unter +49 151 22222 oder auch gerne per Mail unter [email protected]
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Thorsten Staudt und das Team

30/05/2021

Es ist an der Zeit DANKE zu sagen. Danke für eure Unterstützung. Danke für eure Treue. Danke das ihr so viel über euch ergehen lasst, Masken, Tests, Wartezeiten. Danke für den Produkteinkauf obwohl ihr vielleicht auch durch Kurzarbeit gebeutelt seid. Danke für die hohen Trinkgelder ans Team (😛 tut mir leid liebes Finanzamt. Ist steuerfrei.)
Wir haben echt die besten Kunden die man haben kann. (Hier bitte Verbeugungsemoji einfügen)

Danke an das Team fürs Durchhalten und die immer positive Stimmung. Für das klaglose Ertragen der Kurzarbeit. Für eure Zuverlässigkeit und die Freude an der Arbeit. Ich kann das alles gar nicht genug wertschätzen. Ihr seid die BESTEN! (Zehn Finger Schleck-Emoji)

Musste mal wieder gesagt werden.
Euer Thorsten

21/05/2021

Da ist sie wieder. Endlich. Nach 6 Monaten. Im Glastiegel.

15/05/2021

Am Sonntag, den 16.05.2021 ist einer der wichtigsten internationalen Feiertage:
Wir feiern den "National Sea Monkey Day" 🎉🎊🌊🐒
Zu diesem Anlass, und das machen wir nur an den außergewöhnlichsten Tagen im Jahr, bekommt ihr 10% auf alle unsere Produkte bei www.beautyshop24.de
Da gibt es natürlich auch alle Jimmy Rayˋs Barbershop-Produkte wie Shampoos, Bartbalm, Deos usw.
Das Ganze ab sofort bis Montag Vormittag.
Der Gutscheincode lautet: seamonkey

Noch was, ihr könnt auch beim Versand Abholung und Zahlung bei uns auswählen. Oder ab 50€ versandkostenfrei.

Photos from Jimmy Ray's Barbershop's post 09/05/2021

Mal was anderes als immer nur Covid: Seit ein paar Wochen haben wir jetzt eine neue Firma bei uns im Sortiment. Und wir sind echt begeistert. Das Obst-und Gemüsespray ist der Hammer. Es entfernt Pestizide, Schmutz und Wachse von der Oberfläche.
Der Duschreiniger entfernt Kalk ohne das das ganze Bad stinkt.
Dann gibt‘s noch Bodenreiniger, Küchenreiniger, Waschmittel, Weichspüler, Spülmittel und noch vieles mehr. Alles ohne Blödsinn drin. Die meisten Produkte kosten 4,59€ bei 800ml.
Positiver Nebeneffekt: Wenn wir damit mehr Umsatz machen würden als beim Haare Schneiden, könnten wir beim nächsten Lockdown offenbleiben. 😂🤪🙈
Auch in unserem Onlineshop erhältlich: www.beautyshop24.de

30/04/2021

Unser Testzentrum bei Regen. Direkt hinter dem Laden. Es ist also für alles gesorgt.

Verkündungsplattform Bayern 28/04/2021

Unkommentiert. Viel Freude beim Lesen. Endlich mal sinnvoll erklärt. So macht es auch Sinn:

BayMBl. 2021 Nr. 287
Bayerisches Ministerialblatt 2126-1-16-G
22. April 2021

Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22. April 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I
S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§1
Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. April 2021 (BayMBl. Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verfahren bei inzidenzabhängigen Regelungen
Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz geknüpft, gilt:
1. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
2. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
3. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
4. Abweichend von Nrn. 1 bis 3 macht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege an dem Tag, an dem § 28b IfSG in Kraft tritt, für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung bekannt; ab dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag finden dort die an die jeweilige Inzidenzeinstufung geknüpften Maßnahmen Anwendung.“

BayMBl. 2021 Nr. 287 22. April 2021
2. §4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 IfSG mit den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person,“.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.“
3. §8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung FFP2-Maskenpflicht. 2Für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.“
4. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt;“.
5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Freizeitparks“ das Wort „ , Indoorspielplätzen“ eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verkaufsfläche;“ die Wörter „in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gilt Halbsatz 1 gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b IfSG mit der Maßgabe, dass ein Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche zulässig ist;“ eingefügt.
bb) Satz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zwischen 100 und 150 liegt, gilt Nr. 2 gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Buchst. b IfSG mit der weiteren Maßgabe, dass Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.“
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

BayMBl. 2021 Nr. 287
22. April 2021
cc) dd)
Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten, gilt gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG:
1. Abweichend von Satz 1 besteht auch für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives
Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC- Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.“
c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „gelten Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten, ist abweichend von Satz 1 gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Teilsatz 6 IfSG die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Ausnahmsweise ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort in folgenden Fällen zulässig:
1. Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
2. gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
3. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
4. die Bewirtung von Fernbus- und Fernfahrenden, die beruflich bedingt Waren, Güter oder Personen auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
5. nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.
2Der Betreiber hat dabei
1. sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist,
2. ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“
8. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
9. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nr. 1 Buchst. a wird vor dem Wort „Abschlussklassen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

BayMBl. 2021 Nr. 287
22. April 2021
10. 11. 12.
b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Satz 6 wird Satz 4.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
In § 21 Satz 4 werden die Wörter „nach dieser Verordnung“ gestrichen. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Nächtliche Ausgangssperre
1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt. 2Dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
1. der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
3. der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
5. der Versorgung von Tieren oder
6. aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach den Wörtern „vertretbar ist“ die Wörter „und Bundesrecht nicht entgegensteht“ eingefügt.
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Soweit sich Ge- und Verbote unmittelbar aus § 28b Abs. 1 und 3 IfSG ergeben, richtet sich die Ahndung nach § 73 Abs. 1a Nr. 11b bis 11m IfSG.“
§2
Verordnung tritt am 23. April 2021 in Kraft.

Verkündungsplattform Bayern Verkündungsplattform Bayern - Ein Informationsangebot der Bayerischen Staatsregierung

Corona: Informationen zu Tests - Stadtportal Nürnberg 26/04/2021

Hier nun die aktuellen Informationen zu den ab sofort geltenden Regelungen:
Kundentermine könen nur noch mit negativem Covid-Test wahrgenommen werden. Es gibt mehrere Optionen:

1. Negativtest von einem Testzentrum
An diesen Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden, der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Betreten des Ladens vorgenommen worden sein.

2. Selbst-Schnelltest bei uns vor Ort (bitte dazu etwas früher kommen, kostet 4,50 €) oder selbst einen Selbsttest mitbringen und hier vor Ort ausführen. Dazu wäre es sinnvoll, 10-15 Minuten vor dem Termin schon da zu sein. Es stehen vor dem Geschäft ausreichend Sitzmöglichkeiten zur Verfügung. Sollte die Inzidenz in Nürnberg unter 100 sinken, fällt die Testnotwendigkeit wieder weg.
Wir bitten dazu, auch die Internetseite der Stadt Nürnberg regelmäßig aufzusuchen
https://www.nuernberg.de/internet/stadtportal/corona_test.html

Das nächste Testzentrum ist zum Beispiel Karl-Grillenberger-Str. 1, Kieferorthopädie Cawi immer in der Zeit von Montag, Mittwoch, Donnerstag 7:30-12:00 und 13:00-17 Uhr und Dienstag 7:30-11:00 und 13:00-18:30
Viele weitere Testzentren sind zB. IHK am Hauptmarkt und Apotheken.

Wir schaffen auch das noch gemeinsam, ein Ende ist ja eventuell irgendwann mal vielleicht unter Umständen abzusehen. Wir bitten um euer Verständnis für die Maßnahmen.

Corona: Informationen zu Tests - Stadtportal Nürnberg Informationen der Stadt Nürnberg über Corona-Testmöglichkeiten in Nürnberg.

25/04/2021

Wir halten euch auf dem laufenden. Schönen Sonntag noch.

21/04/2021

Sollte ein Friseurbesuch ab kommender Woche nur mit negativem Test möglich sein, haben wir ausreichend Tests zur Verfügung und auch ein Testzentrum in unmittelbarer Nähe. ...to be continued

20/04/2021

Morgen haben wir noch so einige Termine frei. Die Chance nutzen so lange es noch ohne Test geht.
09112348650
Wir freuen uns auf euch.

19/04/2021

He Jungs. Stand jetzt bleibt alles wie gehabt. Termine ohne Test! Das kann sich aber nächste Woche ändern. Wir informieren euch.

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Kappengasse 6
Nuremberg
90402

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 19:00
Mittwoch 09:00 - 19:00
Donnerstag 09:00 - 19:00
Freitag 09:00 - 19:00
Samstag 09:00 - 14:30